Das unsägliche (?) CE-Zeichen für Sportboote

Alle nach dem 15.06.1989 in Europa in Verkehr gebrachten Sportboote müssen ein CE-Zeichen führen. Das folgt aus der EU-Richtlinie 2013/53/EU[1], die in Deutschland durch die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder[2] und § 3 SeeSportboot-VO  umgesetzt ist. Das CE-Zeichen bestätigt die rechtskonforme Konstruktion des Sport-bootes, enthält Angaben zur Seetauglichkeit und der zugelassenen Anzahl seiner Passagiere.

Es wird von einer Prüfstelle zugeteilt und zwar auf Grundlage der vom Hersteller oder Inverkehrbringer erstellten Konformitätserklärung. Letztere müssen alle für das Sportboot relevanten Vorschriften zusammentragen, deren Einhaltung prüfen, um dies anschließend in der Konformitätserklärung zu bescheinigen. Ein Verzeichnis dieser für Sportboote relevanten Normen EN ISO findet sich im Amtsblatt der EU 2017/C 435/06. 

Konformitätserklärung: Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, denn andernfalls könnte der Hersteller ein mangelfreies Produkt gar nicht herstellen. Insofern ist das CE-Zeichen ein zutiefst anwender-freundliches Instrument. Allerdings ist die Anzahl Normen (über 45!) umfangreich und deswegen der Dokumentationsaufwand sehr hoch. 

Seit Januar 2018 gelten für neu zugelassene Sportboote höhere Anforderungen. Außerdem wird die Seetauglichkeit nicht mehr anhand von Revieren definiert, sondern auf Windstärke und Wellenhöhe bezogen. Früher erteilte Zertifikate bleiben wirksam. Ältere Boote von vor 1989 bleiben auch ohne CE-Zeichen verkehrsfähig.

Während die Wasser- und Schifffahrtsämter anscheinend dazu tendieren, selbst nicht CE-pflichtigen Sportbooten die Zulassung als gewerblich zu nutzendes Boot zu verweigern, verzichtet der DSV von vornherein auf den Nachweis des CE-Zertifikates für die Erteilung des IBS. Beides wäre gleichermaßen rechtlich fragwürdig. 

Welche rechtlichen Wirkungen hat das CE-Zeichen?

  • Sportboote ohne CE-Zeichen erhalten – sofern erforderlich – keine Zulassung und können – auch wenn eine Zulassung nicht erforderlich ist – von den Behörden aus dem Verkehr gezogen werden. Verstöße werden gem. § 39 ProduktSicherheitsG mit einem Bußgeld geahndet. Ob dies auch für Eigenbauten gilt, wäre bei Bedarf zu prüfen, da sie nicht (durch Verkauf) „in Verkehr gebracht“ wurden.
  • Die CE-Erklärung schützt das Vertrauen des Nutzers und des Schiffsführers in die Sicherheit des Bootes, bis das Gegenteil offensichtlich wird. Umgekehrt indiziert das Fehlen eines CE-Zeichens das Verschulden des Schiffsführers, wenn das Boot infolge  mangelnder Verkehrstauglichkeit verunglückt. Dieses Verschulden wäre dann möglicherweise als grob fahrlässig zu qualifizieren.
  • Nachträgliche Umbauten können die CE-Erklärung beeinrächtigen: Wird z.B. ein zusätzlicher Tank eingebaut, kann sich die Zuladung verringern und/oder die Seetauglichkeit um eine Kategorie verschlechtern. Das Wissen darum zerstört das Vertrauen des Nutzers in das nun fehlerhafte CE-Zeichen.

Die Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung
über Sportboote und Wassermotorräder – 10. ProdSV) besagt:

(3) Derjenige, der einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen in Verkehr bringt oder erstmals verwendet, hat vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme das Verfahren nach § 19 durchzuführen. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der ein nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallendes Wasserfahrzeug so verändert, dass es in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

(4) Derjenige, der ein für den Eigengebrauch gebautes Wasserfahrzeug vor Ablauf der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g genannten Frist in Verkehr bringt, hat vor dem Inverkehrbringen das Konformitäts- bewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen.

Praxishinweis:

  • Unterschätzen Sie die Bedeutung des CE-Zeichens nicht. Insbesondere bei der Übernahme von Charteryachten in Europa ohne oder mit falschem CE-Zeichen gehen Sie als Skipper Haftungsrisiken ein.  Ein nach 1989 gebautes Boot ohne CE-Erklärung der Werft ist unverkäuflich. Es gibt allerdings Gutachter, die eine solche nachträglich erstellen – wenn das Boot den aktuellen Vorschriften entspricht.

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[1] früher 94/25/EG, novelliert durch 2003/44/EG

[2] 10. VO zum ProdSichheitsG, dort auch Ausnahmen gem. § 1 II

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