Fallen in der Skipperhaftpflichtversicherung

Fallen in der Skipperhaftpflichtversicherung

Wussten Sie, dass eine Skipperhaftpflichtversicherung üblicherweise nicht für „leicht“ fahrlässig verursachte Kaskoschäden eintritt, sondern nur bei grober Fahrlässigkeit? Und dass die Haftung des Charterers für Kaskoschäden mitnichten zwingend auf die hinterlegte Kaution beschränkt ist?

So bleiben leicht fahrlässig verursachte Kaskoschäden, die die Versicherungssumme übersteigen, ungedeckt! Zudem beinhalten auch Skipperhaftpflichtversicherungen Selbstbehalte und Risikoausschlüsse z.B. für Motorschäden, Folgevermietungsausfall. Dennoch ist die Skipperhaftpflichtversicherung beim Chartern unverzichtbar. Sie schließt evtl. Lücken der Yachtversicherung und wirkt zum Teil auch im Verhältnis der Crewmitglieder untereinander.

Praxistip:
Achten Sie also bei Abschluss des Chartervertrages trotz Skipperhaftpflichtversicherung darauf, dass die Yacht hinreichend versichert ist (Haftpflicht und Kasko). Lassen Sie sich den Versicherungsvertrag vorlegen – oder noch besser, vereinbaren Sie eine Haftungsbeschränkung in Höhe der Kaution. Und regeln Sie in einer Mitseglervereinbarung, dass sich die gesamte Crew Kosten und etwaige Folgekosten teilt, damit Sie als Skipper nicht alleine darauf sitzen bleiben.

Übrigens auch die Skipperhaftpflichtversicherung differenziert nach gewerbsmäßigem und privatem Skippern. Neuerdings gilt hier teilweise schon die Entgegennahme „anderer geldwerter Vorteile“ als kritisch. Das ist dann nämlich doch schon die traditionelle Freistellung von der Bordkasse! Die Policen für professionelle Skipper sind mit bis zu 250 € /Jahr etwa doppelt so teuer.

Praxistip:
Sparen Sie nicht an der falschen Stelle – Sie könnten sonst trotz gezahlter Prämie leer ausgehen. Oder vereinbaren Sie statt Freistellung von der Bordkasse die Uebernahme der Zusatzversicherungen durch die Bordkasse.

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