OVG Lüneburg – Steinhuder Meer, Segler unterliegen

20.10.2021: Das OVG hat der Normenkontrollklage der Ballonfahrer teilweise stattgegeben. Die Segler müssen die weitere Einschränkung ihres Reviers hinnehmen. Naturschutzbelange im FFH-Gebiet überwiegen alle anderen Interessen. Wir Segler müssen uns damit abfinden – und können bestenfalls politisch darauf hinwirken, dass das FFH-Gebiet nicht ausgeweitet wird.

https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/normenkontrollverfahren-gegen-die-naturschutzgebietsverordnung-totes-moor-der-region-hannover-teilweise-erfolgreich-205198.html

Im Rahmen dieser Erörterung hat Frau Papenfuß (Region Hannover) darauf hingewiesen, dass sie eine darüber hinausgehende Ausdehnung des FHH-Gebietes empfiehlt und zwar auf die Flächen des IBA- Gebietes. IBA (Important Bird Area) ist keine rechtliche Norm, sondern eine fachliche Bewertung der Ornithologen.

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Das OVG Lüneburg hat heute, am 19.10.2021, drei Normenkontroll-klagen gegen das Naturschutzgebiet Totes Moor (Ostenmeer) verhandelt:

  1. Ein Ballonfahrerunternehmen klagt gegen das Start- und Landeverbot in dem Erweiterungsgebiet, das über die FHH-Festsetzung hinausgeht sowie gegen die Flugverbotszonen im Bereich von 150 und 600 m Flughöhe. Im ersteren Punkt könnten die Klage erfolgreich sein.
  2. Ein Segelverein klagt gegen die Ausweitung der Schutzzonen, weil er dadurch Teile seines Ausbildungsreviers verloren hat. Deren Argumentation erschien mir –  selbst Segler- wenig überzeugend.
  3. Ein Bürger und Vorstandsmitglied der Notgemeinschaft klagt gegen die Einschränkung seines Segelreviers und gegen weitgehende Nutzungsverbote seiner Grundstücke. Die Klage hat m.E. wenig Aussicht auf Erfolg (s.u.), weil Naturschutzbelange im FFH Gebiet alle anderen Interessen überwiegen.

Das Gericht hat zunächst die Sach- und Rechtslage dargelegt und daraus eine Reihe von Rechtsfragen abgeleitet, die zur Entscheidung anstehen:

  • Ist die Festsetzung einer Verbotszone unwirksam, wenn es der Verordnungsgeber versäumt hat, die Verbotsgebiete in der Karte zeichnerisch dazustellen?  ( ja)
  • Hat die Naturschutzbehörde die Kompetenz, Flugverbotszonen festzusetzen? (nein)
  • Es gehe nicht um eine Interessenabwägung zwischen den verschiedenen Nutzergruppen und dem Naturschutz. Wenn eine Beeinträchtigung des Naturschutzes möglich erscheint, dann sei das betreffende Verhalten zu beschränken.

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