Kennzeichnung von Sportbooten

Kennzeichenpflicht für Sportboote

See

Nach der SeeSportBootVO benötigt ein Sportboot bis 15 m Länge, das im Geltungsbereich der SeeSchStrO (Küstenlinie bis 3 sm) unterwegs ist, lediglich eine CE-Kennzeichnung, eine Typen- oder Seriennummer (10. VO ProduktSicherhG)  und sonst nichts. Ältere Boote (vor 1989 in Verkehr gebracht = verkauft) und Selbstbauten sind von der CE-Pflicht befreit.

Die weiteren Kennzeichnungsvorschriften gem. SeeSportBootVO betreffen Sportboote, die vermietet werden, solche, die gewerbs-mässig mit Skipper betrieben werden und „Wassermotorräder“ (wo haben die denn Rädern?).

Für das Segeln mit Booten aus Deutschland auch in ausländischen Gewässern bietet sich eine Kennzeichnung analog der BiSchKennzVO an, wenn man nicht ein Schiffszertifikat oder einen Flaggenschein besitzt. Im Ausland werden nämlich deutsche Kennzeichen anerkannt. Nur wer keines hat, der wird  u.U. den Landesvorschriften unterworfen. 

Für grössere Booten ist die Kennzeichnung z.B. im Flaggenrechts-gesetz  geregelt.

Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenschein erteilt ist, muß gem. § 9 FlaggenRG seinen Namen an jeder Seite des Bugs sowie den Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Hat es keinen oder keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grund-gesetzes, so ist statt dessen der Registerhafen zu führen.

Binnen

Ein Kleinfahrzeug (bis 20m ) das auf einer BinnenSchStr geführt wird, benötigt  eine Kennzeichnung nach . § 2 KIFzKV-BinSch (BinnschiffahrtsKennzeichnungsVO). Es gibt amtliche (WSA, Schiffsregister, Flaggenzertifikat, IMO-Kennzeichen und Funkrufzeichen) und amtlich anerkannte Kennzeichen (Internationaler Bootsschein von DSV, DMYV, ADAC). In allen Fällen sind die zugeteilten Kennzeichen eine Kombination aus Buchstaben und Ziffern, die in 10 cm grossen Lettern entweder am Spiegelheck oder an Bb und Stb anzubringen sind. Das Dokument, in dem das Kennzeichen zugeteilt wird, ist mitzuführen.

Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind mit Körperkraft betriebene Kleinfahrzeuge (Ruder-, Tretboote), Segelboote bis 5,5 m, Motorboote bis 2,21kw und Beiboote. Die müssen nicht, dürfen aber ein Kennzeichen führen. Sie müssen aber gem. § 2.02 BiSchStrO zumindest mit einem Namen gekennzeichnet sein.

Mehr Details dazu gibt´s auf der Seite: 

http://www.deutsche-flagge.de/de/flagge/schiffsarten/sportfahrzeuge#Nicht-gewerblich

Es gibt Binnenreviere für die die BSchStrO und die BiSchKennzVO nicht unmittelbar gelten, z.B. Steinhuder Meer. Dort können besondere Bestimmungen gelten.

2 Gedanken zu „Kennzeichnung von Sportbooten“

    1. Natürlich den, der im Flaggenzertifikat oder im Schiffsregisterauszug angegeben ist. Das könnte der Ort seines ständigen Liegeplatzes sein – Detmold wohl eher nicht. Oder der Sitz des Schiffsregsisters.
      Gibt es nur den IBS, dann würde ich völlig auf die Angabe des Heimathafens verzichten.

      Gruss
      Rainer

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